Das Schengener Abkommen

FAKTEN UND ZAHLEN

Am 14. Juni 1985 vereinbaren im luxemburgischen Schengen die Staaten Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Deutschland das zwischenstaatliche Übereinkommen "Schengen I".

Das Abkommen sieht den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen vor. Am 19. Juni 1990 werden mit dem Abschluß von "Schengen II", dem sogenannten Schengener Durchführungs-abkommen, Ausgleichsmaßnahmen für die entfallenden Grenzkon-trollen eingeführt. Am 26. März 1995 tritt das Schengener Abkommen in Kraft.

"Schengen II" enthält Bestimmungen über die Einführung eines gemeinsamen Visasystems, die polizeiliche Zusammenarbeit, die Behandlung von Asylanträgen sowie Rechtsangleichungen im Waffen- und Betäubungsmittelrecht.

Das "Schengener Informationssystem" (SIS) soll die grenzüberschreitende Verbrechensbekämpfung erleichtern. Nach und nach wird das Schengener Abkommen auch von anderen EU-Staaten unterzeichnet, wenn auch der Termin für die Öffnung der Grenzen mehrfach verschoben werden muß. In den sieben Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Spanien und Portugal tritt das Durchführungsabkommen zum Schengener Vertrag schließlich am 26. März 1995 in Kraft.


Italien, Griechenland und Österreich entscheiden sich dafür, 1997 ihre Grenzkontrollen abzubauen. Dänemark, Finnland und Schweden unterzeichnen 1996 Beitrittsprotokolle zum Schengener Abkommen. Zudem wird eine verstärkte Zusammenarbeit mit Island und Norwegen vereinbart.

Großbritannien und Irland treten dem Schengener Abkommen
nicht bei.

Der Vertrag von Amsterdam integriert das Schengener Abkommen in den Rechtsrahmen der Europäischen Union. Bei der Zusammenarbeit in dem Bereich Justiz und Inneres werden gemeinsame Mindeststandards für die Durchführung der Asylverfahren vereinbart und ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für Gruppen von Ausländern, die in die EU-Staaten einwandern wollen, geschaffen. Ebenso wird verstärkt gemeinsam gegen die illegale Einwanderung bzw. den illegalen Aufenthalt von Personen, die nicht aus EU-Ländern stammen, vorgegangen.

Am 27. Mai 2005 kommt noch ein „Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ , der sogenannte Prümer Vertrag hinzu, welcher auch gelegentlich als „Schengen III“ bezeichnet wird, da er die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einzelner EU-Mitgliedstaaten weiterführt.

Kritikpunkte:

  • Diskriminierung von Drittstaatangehörigen
  • Überwachung der Binnengrenzräume
  • Abschottung der Aussengrenzen

   Außerdem:

  • Fehlende Tranzparenz
    sowie demokratische und gerichtliche Kontrolle

Das Schengener Abkommen

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